Versionsverlauf


Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Amtliche Abkürzung
UKlaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-37

In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 34224346)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen1
Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug1a
Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken2
Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz2a
Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen2b
Anspruchsberechtigte Stellen3
Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a3a
Qualifizierte Einrichtungen4
Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen4a
Abschnitt 2
Verfahrensvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften5
Zuständigkeit6
Veröffentlichungsbefugnis7
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
Klageantrag und Anhörung8
Besonderheiten der Urteilsformel9
Einwendung wegen abweichender Entscheidung10
Wirkungen des Urteils11
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2
Einigungsstelle12
Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 212a
Abschnitt 3
Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen13
Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener13a
Abschnitt 4
Außergerichtliche Schlichtung
Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung14
Abschnitt 5
Anwendungsbereich
Ausnahme für das Arbeitsrecht15
Abschnitt 6
Überleitungsvorschriften
Überleitungsvorschrift zur Aufhebung des AGB-Gesetzes16
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts17