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§ 66 BerlHG - Hauptkommission des Kuratoriums

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Der Hauptkommission gehören an

  1. 1.
    die dem Kuratorium angehörenden Mitglieder des Senats, die sich durch Beauftragte ihrer Verwaltungen vertreten lassen können,
  2. 2.
    je ein vom Kuratorium zu bestimmendes Kuratoriumsmitglied aus den Mitgliedergruppen gemäß § 45 Abs. 1.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule führt den Vorsitz; er oder sie kann sich vertreten lassen.