§ 66 BerlHG - Hauptkommission des Kuratoriums
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Der Hauptkommission gehören an
- 1.
die dem Kuratorium angehörenden Mitglieder des Senats, die sich durch Beauftragte ihrer Verwaltungen vertreten lassen können,
- 2.
je ein vom Kuratorium zu bestimmendes Kuratoriumsmitglied aus den Mitgliedergruppen gemäß § 45 Absatz 1.
(2) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule führt den Vorsitz; er oder sie kann sich vertreten lassen.