§ 3 VKostO - Wegnahmegebühr

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Redaktionelle Abkürzung
VKostO,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 46, 51, 54 und 57 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Pflichtige an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.

(2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Gebühr beträgt 20 Euro.

(4) Sind die herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden, so wird für den Wegnahmeversuch nur die halbe Gebühr erhoben.