§ 9 LUKG M-V - Andere Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LUKG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-5
(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.
(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2) werden bis zu 20 vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, wenn mit dem Umzug ein Wechsel des Bundeslandes verbunden ist.