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§ 39a BierStV - Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
Amtliche Abkürzung
BierStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-4-1

(1) Das Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Bieres und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergälltem Bier unter 75 Hektoliter liegt. In den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes wird eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung unabhängig vom voraussichtlichen Jahresbedarf und ausschließlich zur erstmaligen Schaffung eines Steuergegenstandes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes erteilt.

(2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung des Bieres in den Betrieb des Verwenders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.

(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.