BierStV - Biersteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
(BierStV - Biersteuerverordnung)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
Amtliche Abkürzung
BierStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-4-1

Vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 32623319(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838)

Inhaltsübersicht(2)§§
Abschnitt 1
Allgemeines
Begriffsbestimmungen1
Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit1a
Abschnitt 2
Zu § 2 des Gesetzes
Steuerbare Menge2
Abschnitt 3
Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung3
Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber4
Erteilung der Erlaubnis5
Sicherheitsleistung6
Überprüfung der Erlaubnis6a
Änderung von Verhältnissen7
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis8
Belegheft, Buchführung9
Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung10
Bestandsaufnahme im Steuerlager11
Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller11a
Bierausschank im Steuerlager12
Abschnitt 4
Zu § 6 des Gesetzes
Registrierter Empfänger13
Abschnitt 5
Zu § 7 des Gesetzes
Registrierter Versender14
Abschnitt 6
Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes
Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung15
Abschnitt 7
Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes
Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren16
Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen des eindeutigen Referenzcodes17
Mitführen der Freistellungsbescheinigung18
Art und Höhe der Sicherheitsleistung19
Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments20
Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments21
Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft22
Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen23
Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern24
Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren25
Annullierung im Ausfallverfahren26
Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier im Ausfallverfahren27
Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren28
Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung29
Abschnitt 8
Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung30
Abschnitt 9
Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
Steuererklärung, Steueranmeldung31
Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers31a
Abschnitt 10
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Kleinbetragsregelung32
Abschnitt 11
Zu § 18 des Gesetzes
Anmeldung des Bieres33
Abschnitt 12
Zu § 19 des Gesetzes
Beförderungen zu privaten Zwecken34
Abschnitt 13
Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes
Zertifizierter Empfänger35
Zertifizierter Versender35a
Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem, Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren35b
Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments35c
Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments35d
Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments35e
Beförderung im Ausfallverfahren35f
Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung35g
(weggefallen)36
Abschnitt 14
Zu § 21 des Gesetzes
Versandhandel37
Abschnitt 15
Zu § 22 des Gesetzes
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs38
Abschnitt 15a
Zu § 22b des Gesetzes
Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung38a
Abschnitt 16
Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes
Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung39
Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein39a
Belegheft, Buchführung39b
Lagerung, Bestandsaufnahme39c
Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung39d
Haustrunk40
Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer41
Abschnitt 17
Zu § 24 des Gesetzes
Steuerentlastung im Steuergebiet 42
Abschnitt 18
Zu § 25 des Gesetzes
Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs43
Abschnitt 19
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht44
Abschnitt 20
(weggefallen)
(weggefallen)45
Abschnitt 21
(weggefallen)
(weggefallen)46 - 51
Abschnitt 22
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
Ordnungswidrigkeiten52
Abschnitt 23
Schlussbestimmungen
Übergangsregelungen53

Artikel 4 der Fünften Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262)

Diese Übersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 1a, Abschnitt 1 - Allgemeines

§ 1 BierStV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
Amtliche Abkürzung
BierStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-4-1

Im Sinn dieser Verordnung ist

  1. 1.

    EMCS-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

  2. 2.

    EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung oder an Lieferungen von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Bier mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;

  3. 3.

    elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

  4. 4.

    Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;

  5. 5.

    vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

  6. 6.

    Ausfallverfahren: ein Verfahren das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Bier unter Steueraussetzung oder zu Beginn, während oder nach der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

  7. 7.

    Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

  8. 8.

    Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex definierte Zollstelle;

  9. 9.

    Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1a BierStV - Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
Amtliche Abkürzung
BierStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-4-1

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung

  1. 1.

    das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Hauptwohnsitz hat, und

  2. 2.

    für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten.

§ 2, Abschnitt 2 - Zu § 2 des Gesetzes