§ 67 LVwVG - Ersatzzwangshaft
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ordnet das Verwaltungsgericht die Ersatzzwangshaft an, wenn die Beitreibung des Zwangsgeldes ohne Erfolg versucht worden ist oder feststeht, dass sie keinen Erfolg haben wird, und wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag und höchsten zwei Wochen.
(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 904 bis 911 der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.
(3) Die Anordnung der Ersatzzwangshaft und ihre Vollstreckung sind nur so lange zulässig, als der Vollstreckungsschuldner die zu vollstreckende Verpflichtung nicht erfüllt hat