§ 67 LVwVG - Ersatzzwangshaft
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ordnet das Amtsgericht die Ersatzzwangshaft an, wenn die Beitreibung des Zwangsgeldes ohne Erfolg versucht worden ist oder feststeht, daß sie keinen Erfolg haben wird, und wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag und höchsten zwei Wochen.
(2) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 189) anzuwenden. Zuständig ist sowohl das Gericht des Wohnsitzes als auch das des Aufenthaltsortes des Vollstreckungsschuldners. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde gegeben.
(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 904 bis 911 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken; die Verpflegungskosten brauchen jedoch nicht im voraus bezahlt zu werden.
(4) Die Anordnung der Ersatzzwangshaft und ihre Vollstreckung sind nur so lange zulässig, als der Vollstreckungsschuldner die zu vollstreckende Verpflichtung nicht erfüllt hat.