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§ 66 LVwVG - Androhung der Zwangsmittel

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. Falls Zwangsmittel sofort angewendet werden können (§ 61 Abs. 2) oder sonstige Umstände dies erfordern, kann das Zwangsmittel mündlich angedroht werden oder die Androhung unterbleiben. Die Androhung hat zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wird oder der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Unzulässig ist die Androhung, mit der sich die Vollstreckungsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.

(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die schriftliche Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.