§ 18 LWO - Landeswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium macht die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters und die Anschriften ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.