Art. 69 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Die Abgeordneten werden nach Grundsätzen der Verhältniswahl in Wahlkreisen gewählt. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Der Landtag wird nach Ablauf der ersten auf fünf Jahre festgesetzten Legislaturperiode kreisweise neu gewählt. Danach finden alle zwei Jahre in einem der drei Wahlkreise Neuwahlen für sechs Jahre statt. Der Landtag tritt spätestens am 15. Tage nach der Wahl zusammen. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.