Art. 69 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Die Abgeordneten werden nach Grundsätzen der Verhältniswahl in Wahlkreisen gewählt. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Die Wahlperiode des Landtages wird auf fünf Jahre festgesetzt. Sie endet fünf Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit der Auflösung des Landtags. Die Neuwahl findet spätestens am sechsten Sonntag nach Ende der Wahlperiode statt. Der Landtag tritt spätestens am fünfzehnten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Landtages zusammen.