Art. 69 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Die Wahlperiode des Landtags wird auf fünf Jahre festgesetzt. Sie endet fünf Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit der Auflösung des Landtages.
Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Landtages zusammen.