Art. 69 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Die Wahlperiode des Landtags wird auf fünf Jahre festgesetzt. Sie endet fünf Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit der Auflösung des Landtages.

Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Landtages zusammen.