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Art. 77 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Landtag bildet nach Bedarf Ausschüsse. Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen.

(2) In besonderen Fällen kann der Landtag zur Vorbereitung von Entscheidungen Enquétekommissionen einsetzen. Ihnen können auch Mitglieder angehören, die nicht Abgeordnete sind.