§ 5 GeschO LReg - Übertragung von Rechten der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein (GeschO LReg)
- Amtliche Abkürzung
- GeschO LReg
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1103-9
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident trifft die erforderlichen Bestimmungen darüber, in welchem Umfang sie oder er das Recht,
- 1.
das Land zu vertreten (Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein - LV),
- 2.
Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte des Landes zu ernennen, einzustellen und zu entlassen (Artikel 31 Satz 1 LV),
- 3.
zu begnadigen (Artikel 32 Abs. 1 Satz 1 LV),
auf die Ministerinnen und Minister oder weiter überträgt.