§ 18 HLbG - Einrichtung eines Prüfungsgremiums für die Erste Staatsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
- Amtliche Abkürzung
- HLbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) 1Die Hessische Lehrkräfteakademie ist für die Organisation und die Durchführung der Ersten Staatsprüfung zuständig. 2Die Prüfung wird von ständigen und nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern abgenommen.
(2) Ständige Prüferinnen und Prüfer sind Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte der Hessischen Lehrkräfteakademie und der Studienseminare sowie Ausbildungsbeauftragte, die über die Befähigung zu einem Lehramt verfügen.
(3) 1Zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern können Professorinnen und Professoren, Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte und im öffentlichen Schuldienst oder an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft tätige Lehrkräfte berufen werden. 2In Ausnahmefällen können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrbeauftragte, soweit sie Aufgaben nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes wahrnehmen, zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern berufen werden. 3Zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern können auch die in Satz 1 genannten Personen berufen werden, die sich nicht mehr im aktiven Dienst befinden.
(4) 1Die nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfer werden von der Hessischen Lehrkräfteakademie für die Dauer von drei Jahren berufen. 2Nach Ablauf der Amtszeit führen die Prüferinnen und Prüfer so lange die Geschäfte weiter, bis neue Prüferinnen und Prüfer berufen worden sind. 3Wiederberufungen sind zulässig. 4Die Berufung des wissenschaftlichen Personals erfolgt auf Vorschlag der Universitäten, Kunsthochschulen oder Musikhochschulen. 5Lehrkräfte, die als nebenamtliche Prüferinnen und Prüfer berufen werden, sollen aufgrund ihrer Lehrbefähigung auch zum Unterricht an der entsprechenden Schulform berechtigt sein. 6Das gilt nicht für die Prüfungen in den Bildungswissenschaften.
(5) Die Hessische Lehrkräfteakademie benennt für jeden Prüfungstermin zwei Prüferinnen oder Prüfer, die das Prüfungsgremium bilden, davon eine Person als Vorsitzende oder Vorsitzenden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)