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§ 41 ThürVwZVG - Eidesstattliche Versicherung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürVwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Hat die Vollstreckung in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt oder ist anzunehmen, dass eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Antrag der Vollstreckungsbehörde dem Amtsgericht ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Für den Inhalt des Vermögensverzeichnisses gilt § 807 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899 bis 910, 913 bis 915 der Zivilprozessordnung entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels nach § 900 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung.

(4) Lehnt das Amtsgericht den Antrag der Vollstreckungsbehörde ab, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen oder die Haft anzuordnen, so ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung gegeben.