§ 40 ThürVwZVG - Beitreibung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Die Beitreibung gegen die unter Landesaufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden ist statthaft, soweit diese hierdurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden.
(2) Die Beitreibung bedarf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, einer schriftlichen Zulassungsverfügung durch
- 1.
die Landesregierung, wenn sie sich gegen eine oberste Landesbehörde richtet,
- 2.
die zuständige oberste Landesbehörde, wenn sie sich gegen eine andere Behörde des Landes richtet,
- 3.
die obere Aufsichtsbehörde, wenn sie sich gegen eine der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet.
Die Absätze 1 und 2 Nr. 3 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.
(3) In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt, ab welchem beigetrieben wird, und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann, zu bestimmen.