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§ 38b ThürVwZVG - Gütliche und zügige Erledigung

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2010-2

Der Vollziehungsbeamte soll in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert aber der Zahlungspflichtige glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Vollziehungsbeamte Teilbeträge ein. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von zwölf Monaten erfolgt sein. § 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.