§ 37a ThürVwZVG - Vollstreckung zugunsten von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt sich zur Vollstreckung ihrer öffentlich-rechtlichen Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Kasse der Gemeinde zu bedienen, in deren Gebiet der Zahlungspflichtige seine Hauptwohnung nach § 21 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung hat. Wenn die Hauptwohnung des Zahlungspflichtigen außerhalb des Landes liegt, können sich die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Vollstreckung nach Satz 1 der Kasse der Gemeinde bedienen, in deren Gebiet der Friedhof liegt. Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Im Fall des § 36 Abs. 3 Satz 1 ist der Antrag an die Kasse des Landkreises zu richten.
(2) § 36 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.