§ 51 KWO - Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nimmt die ihr oder ihm aus den Wahlbezirken gemeldeten Ergebnisse auf, stellt sie zu einem vorläufigen Ergebnis im Wahlgebiet zusammen und ermittelt die voraussichtliche Verteilung der Sitze.
(2) Das vorläufige Ergebnis im Wahlgebiet ist nach dem Muster der Anlage 22 zusammenzustellen. Aus der Zusammenstellung müssen die Angaben nach § 49 Abs. 1 ersichtlich sein.
(3) In kreis- und regionalverbandsangehörigen Gemeinden melden die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter das ermittelte vorläufige Wahlergebnis und die voraussichtliche Sitzverteilung auf schnellstem Weg der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder der Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter. Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter von kreisfreien Städten melden das ermittelte vorläufige Wahlergebnis und die voraussichtliche Sitzverteilung auf schnellstem Weg der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.
(4) Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter oder die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter melden das vorläufige Ergebnis und die voraussichtliche Sitzverteilung der Gemeinden ihres Landkreises oder des Regionalverbandes auf schnellstem Weg der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.