§ 58 KWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
Sobald die Erklärungen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber und der etwa berufenen Ersatzleute über die Annahme der Wahl vorliegen oder die Wahl beim Fehlen einer solchen Erklärung nach § 43 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes als angenommen gilt, gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter das amtlich festgestellte Wahlergebnis unverzüglich öffentlich bekannt. § 45 des Kommunalwahlgesetzes und § 54 Abs. 6 gelten entsprechend.