§ 51 KWO - Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Der Gemeindewahlleiter nimmt die ihm aus den Wahlbezirken gemeldeten Ergebnisse auf, stellt sie zu einem vorläufigen Ergebnis im Wahlgebiet zusammen und ermittelt die voraussichtliche Verteilung der Sitze.
(2) Bei Verhältniswahl ist das vorläufige Ergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der Anlage 15 zusammenzustellen. Bei Mehrheitswahl wird das vorläufige Ergebnis im Wahlgebiet vom Gemeindewahlleiter in Anlehnung an das Muster der Anlage 15 bestimmt; aus der Zusammenstellung muss das vorläufige Wahlergebnis entsprechend der Gliederung des § 49 Abs. 1 ersichtlich sein.
(3) In kreis- und stadtverbandsangehörigen Gemeinden melden die Gemeindewahlleiter das nach Absatz 1 ermittelte vorläufige Wahlergebnis und die voraussichtliche Sitzverteilung auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter oder dem Stadtverbandswahlleiter. Die Gemeindewahlleiter von kreisfreien Städten melden das nach Absatz 1 ermittelte vorläufige Wahlergebnis und die voraussichtliche Sitzverteilung auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter.
(4) Die Kreiswahlleiter oder der Stadtverbandswahlleiter melden das vorläufige Ergebnis und die voraussichtliche Sitzverteilung der Gemeinden ihres Landkreises oder des Stadtverbandes auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter.