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  • ab 31.12.2003 (aktuelle Fassung)

§ 4 ThürBodSchG - Ergänzende Bestimmungen bei schädlichen Bodenveränderungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Amtliche Abkürzung
ThürBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-17

Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Bodenschutzbehörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG gelten entsprechend.