§ 4 SächsFAG - Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Teil der Finanzausgleichsmasse (Gesamtschlüsselmasse) wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohner gleichmäßig entwickelt. Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Auszahlungen im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist.

(2) Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. Zur Ermittlung der Finanzkraft 2020 wird die Finanzkraft des Jahres 2019 des kreisangehörigen Raumes mit 1 315,04 Euro je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1 889,02 Euro je Einwohner angesetzt. Das sich daraus ergebende Verteilungsverhältnis ist Grundlage für die Berechnung der Verteilung der Schlüsselmasse ab dem Jahr 2018 zwischen dem kreisangehörigen und kreisfreien Raum. Es wird die nach § 30 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zugrunde gelegt.

(3) Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner. Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2020 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohner des Jahres 2019 für die kreisangehörigen Gemeinden mit 357,02 Euro und für die Landkreise mit 252,97 Euro angesetzt.

(4) Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die Schlüsselmasse

  1. 1.

    der kreisangehörigen Gemeinden

    1. a)

      um 30 000 000 Euro im Jahr 2022 und

    2. b)

      um den der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden nach § 25a Absatz 2 Satz 5 zufließenden Betrag erhöht,

  2. 2.

    der Kreisfreien Städte in den Jahren 2021 und 2022 um 4 200 000 Euro vermindert und

  3. 3.

    der Landkreise in den Jahren 2021 und 2022 um 4 200 000 Euro erhöht.

Die sich aufgrund von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 ergebenden Veränderungen der Schlüsselmasse verändern nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in künftigen Jahren.

(5) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird verwendet für

  1. 1.

    allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) und

  2. 2.

    investive Schlüsselzuweisungen (§ 15).

Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den

  1. 1.

    kreisangehörigen Gemeinden

    a)im Jahr 20214 Prozent und
    b)im Jahr 20223 Prozent,
  2. 2.

    Landkreisen

    a)im Jahr 20213 Prozent und
    b)im Jahr 20223 Prozent,
  3. 3.

    Kreisfreien Städten

    a)im Jahr 20218 Prozent und
    b)im Jahr 20228 Prozent.

Die Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse unterliegen auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung einer zweijährigen Überprüfung und Anpassung. Dabei ist die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel bei den Gemeinden und Landkreisen aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen zu berücksichtigen.

(6) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Euro zu runden.