§ 32 KWO - Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter veranlasst die Herstellung der Stimmzettel, der erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl oder die Bereitstellung zugelassener Wahlgeräte. Die Stimmzettel des Wahlgebiets müssen von einheitlicher Farbe und Größe sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die Wählerin oder den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie sie oder er gewählt hat.

(2) Die Stimmzettel sind bei Verhältniswahl nach dem Muster der Anlage 7, bei Mehrheitswahl nach dem Muster der Anlagen 7b und 7c, in gelber Farbe herzustellen.

(3) Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach dem Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Aufdrucks.

(4) Die Stimmzettel dürfen außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufdruck und dem Firmenaufdruck der Herstellerin oder des Herstellers keine Kennzeichen haben.

(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(6) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sind nach dem Muster der Anlage 8 in gelber Farbe herzustellen. Die Wahlbriefumschläge sind nach dem Muster der Anlage 9 rosafarben herzustellen.