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§ 46 SchO - Auslagen

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

(1) Als Auslagen werden erhoben

  1. 1.
    Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach § 136 Abs. 2 der Kostenordnung,
  2. 2.
    die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe.

(2) Die Vergütung hinzugezogener Dolmetscherinnen oder Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Nr. 2). Ausgenommen sind in Schlichtungsverfahren in Strafsachen die Vergütungen, die entstanden sind, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner angewiesen ist. Die Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437).

Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns oder der Dolmetscherin oder des Dolmetschers von dem zuständigen Amtsgericht festzusetzen und von der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann auszuzahlen. § 4 Abs. 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.