§ 86 LPVG - Anhörung des Personalrats
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035
Soweit der Personalrat anzuhören ist, ist ihm die Angelegenheit rechtzeitig bekanntzugeben und ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zu geben.