§ 86 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035 5

(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 25, 28, § 48 Abs. 1, § 62 Satz 2 dieses Gesetzes sowie des § 107 Satz 2 und des § 108 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes über

  1. 1.
    Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  2. 2.
    Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in § 57 genannten Vertretungen,
  3. 3.
    Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen,
  4. 4.
    Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.