§ 86 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035 5

(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 25, 28, § 48 Abs. 1, § 62 Satz 2 dieses Gesetzes sowie des § 107 Satz 2 und des § 108 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes über

  1. 1.
    Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  2. 2.
    Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in den §§ 57 und 65 genannten Vertretungen,
  3. 3.
    Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen,
  4. 4.
    Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.