LPVG,BW - Landespersonalvertretungsgesetz

Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) *

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035

in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2015 (GBl. S. 221)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2023 (GBl. S. 482)

INHALTSÜBERSICHT§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Allgemeiner Grundsatz1
Aufgaben der Dienststelle, der Personalvertretung, der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen2
Ausschluss abweichender Regelungen3
Beschäftigte, Gruppen4
Dienststellen5
Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot, Unfallschutz6
Verschwiegenheitspflicht7
Teil 2
Der Personalrat
Abschnitt 1
Wahl und Zusammensetzung
Wahlberechtigung8
Wählbarkeit9
Bildung von Personalräten, Zahl der Mitglieder10
Vertretung nach Gruppen und Geschlechtern11
Andere Gruppeneinteilung12
Wahl des Personalrats13
Zusammensetzung des Personalrats nach Beschäftigungsarten und Dienststellenteilen14
Wahlvorstand15
Bestellung oder Wahl des Wahlvorstands16
Einleitung und Durchführung der Wahl17
Feststellung des Wahlergebnisses18
Konstituierende Sitzung des Personalrats19
Freiheit der Wahl, Kosten20
Anfechtung der Wahl21
Abschnitt 2
Amtszeit
Amtszeit, regelmäßiger Wahlzeitraum22
Vorzeitige Neuwahl23
Ausschluss einzelner Mitglieder und Auflösung des Personalrats24
Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat25
Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat26
Ersatzmitglieder27
Abschnitt 3
Geschäftsführung
Vorstand28
Vorsitz29
Anberaumung der Sitzungen30
Gemeinsame Aufgaben von Personalrat, Richterrat und Staatsanwaltsrat31
Durchführung der Sitzungen, Teilnahmerechte32
Befangenheit33
Beschlussfassung34
Ausschüsse des Personalrats35
Übertragung von Befugnissen auf den Vorstand des Personalrats36
Einspruch der Vertreter einer Gruppe, der Beschäftigten im Sinne von § 59 oder der schwerbehinderten Beschäftigten37
Niederschrift38
Geschäftsordnung39
Sprechstunden40
Kosten41
Verbot der Beitragserhebung42
Abschnitt 4
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
Allgemeines43
Schulungs- und Bildungsmaßnahmen44
Freistellung45
Benachteiligungsverbot, Berufsbildung freigestellter Mitglieder des Personalrats46
Schutz des Arbeitsplatzes47
Übernahme Auszubildender48
Teil 3
Die Personalversammlung
Allgemeines49
Einberufung der Personalversammlung50
Durchführung der Personalversammlung51
Angelegenheiten der Personalversammlung52
Nichtöffentlichkeit der Personalversammlung, Teilnahmerechte53
Teil 4
Gesamtpersonalrat und Stufenvertretungen, Arbeitsgemeinschaften
Gesamtpersonalrat54
Bezirkspersonalrat und Hauptpersonalrat (Stufenvertretungen)55
Arbeitsgemeinschaften von Personalvertretungen56
Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Hauptpersonalräte57
Teil 5
Ausbildungspersonalrat
58
Teil 6
Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Jugend- und Auszubildendenversammlung
Grundsatz59
Wahlberechtigung, Wählbarkeit60
Zahl der Mitglieder61
Wahlgrundsätze62
Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung63
Schutz der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung64
Jugend- und Auszubildendenversammlung65
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, Stufen-Jugend- und Auszubildendenvertretung66
Teil 7
Datenschutz
67
Teil 8
Beteiligung des Personalrats
Abschnitt 1
Allgemeines
Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung68
Allgemeine Grundsätze für die Behandlung der Beschäftigten69
Allgemeine Aufgaben der Personalvertretung70
Unterrichtungs- und Teilnahmerechte der Personalvertretung, Arbeitsplatzschutzangelegenheiten71
Wirtschaftsausschuss72
Abschnitt 2
Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung
Mitbestimmung73
Angelegenheiten der uneingeschränkten Mitbestimmung74
Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung75
Einleitung, Verfahren der Mitbestimmung76
Stufenverfahren der Mitbestimmung77
Einigungsstellenverfahren78
Einigungsstelle79
Mitwirkung80
Angelegenheiten der Mitwirkung81
Einleitung, Verfahren der Mitwirkung82
Stufenverfahren der Mitwirkung83
Antrag des Personalrats84
Dienstvereinbarungen85
Anhörung des Personalrats86
Angelegenheiten der Anhörung87
Durchführung von Entscheidungen, vorläufige Regelungen88
Zuständigkeit in nicht gestuften Verwaltungen89
Verhältnis zu anderen Beteiligungsrechten90
Teil 9
Zuständigkeit des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und der Stufenvertretungen
91
Teil 10
Gerichtliche Entscheidungen
92
93
Teil 11
Vorschriften für die Behandlung von Verschlusssachen
94
Teil 12
Besondere Vorschriften für die Justizverwaltung
95
Teil 13
Besondere Vorschriften für die Polizei und für das Landesamt für Verfassungsschutz
Polizei96
Landesamt für Verfassungsschutz97
Teil 14
Besondere Vorschriften für Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen und künstlerischen Zwecken dienen
Personalvertretungen im Schulbereich98
Besondere Vorschriften für Lehre und Forschung99
Besondere Vorschriften für Beschäftigte an Hochschulen mit Aufgaben an einem Universitätsklinikum100
Besondere Vorschriften für Universitätsklinika100a
Besondere Vorschriften für das Karlsruher Institut für Technologie101
Besondere Vorschriften für die Führungsakademie Baden-Württemberg102
Besondere Vorschriften für Theater und Orchester103
Teil 15
Besondere Vorschriften für die Forstverwaltung
Beschäftigte der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien104
Teil 16
Südwestrundfunk
Allgemeines105
Dienststellen106
Beschäftigte107
Wählbarkeit108
Kosten109
Besondere Gruppen von Beschäftigten110
Einigungsstelle111
Gesamtpersonalrat112
Teil 17
Schlussvorschriften
Übergangspersonalrat, Regelungen für Umbildungen von Dienststellen113
Wahlordnung, Verwaltungsvorschriften114
Religionsgemeinschaften115
Inkrafttreten116

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23. 3. 2002, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung."

§§ 1 - 7, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 LPVG - Allgemeiner Grundsatz

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035

In den Verwaltungen und Betrieben des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sowie in den Gerichten des Landes werden Personalvertretungen gebildet.

§ 2 LPVG - Aufgaben der Dienststelle, der Personalvertretung, der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge partnerschaftlich, vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 LPVG - Ausschluss abweichender Regelungen

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Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035

Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.