§ 81 LPVG - Angelegenheiten der Mitwirkung
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Der Personalrat wirkt mit bei
- 1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs,
- 2.
Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- 3.
nicht nur vorübergehender Übertragung wesentlicher Arbeiten oder wesentlicher Aufgaben, die bisher üblicherweise durch Beschäftigte der Dienststelle wahrgenommen werden, durch Vergabe oder Privatisierung,
- 4.
Einrichtung von Telearbeitsplätzen oder sonstigen Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle,
- 5.
Auswahl der Beschäftigten zur Teilnahme an Maßnahmen der Berufsausbildung, an Fortbildungs- sowie Weiterbildungsveranstaltungen, an Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Personalentwicklung,
- 6.
Grundsätzen der Personalplanung,
- 7.
Arbeitsorganisation einschließlich der Planungs- und Gestaltungsmittel und der Zahl der einzusetzenden Beschäftigten, mit Ausnahme der Erstellung von Stundenplänen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen,
- 8.
Grundsätzen der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung.
(2) Der Personalrat wirkt auf Antrag der Beschäftigten mit bei
- 1.
Erlass von Disziplinarverfügungen oder schriftlichen Missbilligungen gegen Beamte,
- 2.
Erteilung schriftlicher Abmahnungen gegen Arbeitnehmer.
§ 75 Absatz 5 Nummer 1 gilt entsprechend.