§ 36 HG 2021 - Ergänzende Bestimmung zum Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2021,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Abweichend von § 92 Absatz 9 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein vom 5. Februar 2016 (GVOBl Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl-H. 2021, S. 2), legt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Zustimmung des Landtags den Kreditrahmen für das Klinikum fest.