§ 35 HG 2021 - Ergänzende Bestimmung zum Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2021,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Abweichend von § 9 Absatz 5 des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck (StiftULG) vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Gesetz vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), darf die Stiftungsuniversität außerhalb der nach § 4 Absatz 4 StiftULG oder § 8 a Absatz 2 Hochschulgesetz festgelegten Personalkostenobergrenze zusätzlich Beschäftigte und Beamtinnen und Beamte einstellen, wenn die damit verbundenen Ausgaben durch die mit den Hochschulen für die zum Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken geschlossenen Vereinbarungen gedeckt sind. Die für zusätzlich Beschäftigte nach Satz 1 anfallenden Personalkosten müssen nicht aus dem Stiftungsvermögen finanziert werden. Im Übrigen bleibt § 9 Absatz 5 StiftULG unberührt.