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§ 20 HG 2021 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2021,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Fachbereich Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz das notwendige Personal, insgesamt bis zu neun Personen, gegen Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Finanzministerium darf im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Tierseuchen gegen Deckung zusätzliche Haushaltsmittel bereitstellen, erforderliche neue Titel einrichten und Haushaltsmittel umsetzen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Umstellung des Kapitals (Grund-, Stiftungs-, Stammkapital) der Beteiligungen des Landes auf den Euro Kapitalerhöhungen vorzunehmen, die erforderlich sind, den gesetzlichen Vorgaben unter Beibehaltung der bestehenden Anteilsrelationen zu entsprechen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Aufgabenerledigung der Fachaufsicht Geschäftsbereich Bundesbau durch das Amt für Bundesbau erforderlichen Anpassungen aufgrund sich ändernder Aufgaben und Bauvolumina vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken sowie im Einvernehmen mit dem Bund Planstellen und Stellen ausgebracht oder geändert werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit den öffentlichen-rechtlichen Religionsgemeinschaften eine Vereinbarung über die Verteilung von Versorgungslasten bei Wechsel von Beamtinnen und Beamten oder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zwischen dem Land und den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften abzuschließen, die den Regelungen des Versorgungslastenteilungsgesetzes vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) entspricht.

(6) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit den zuständigen Ressorts im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen des Landes sowie der Umsetzung der aus diesen Sondervermögen finanzierten Programme Titel und Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(7) Kassengeschäfte für die von der Investitionsbank Schleswig-Holstein verwalteten Sondervermögen des Landes dürfen vom Finanzministerium - Landeskasse - wahrgenommen werden. Das Nähere, insbesondere die Sicherstellung des Zahlungsausgleichs zum Jahresende, ist zwischen dem Finanzministerium und der Investitionsbank Schleswig-Holstein zu vereinbaren.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Zusammenhang mit einer Neuausrichtung des strategischen Personalmanagements erforderlichen Änderungen in den Stellenplänen des Einzelplans 05 vorzunehmen. Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke dürfen umgesetzt oder geändert werden. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind aus dem zur Verfügung stehenden Personalausgabenbudget des Einzelplans 05 zu finanzieren.

(9) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport zur Umsetzung des kommunalen Infrastrukturprogramms erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit der hsh finanzfonds AöR Vereinbarungen über die Zahlungszeitpunkte der Forderungen aus dem zwischen der hsh finanzfonds AöR sowie der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein aufgrund § 3 Absatz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der "HSH Finanzfonds AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 5. April 2009, Anlage zum Gesetz vom 14. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 172), geändert durch Staatsvertrag vom 9. Dezember 2015, Anlage zum Gesetz vom 18. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 421), geschlossenen Rückgarantievertrag vom 2. Juni 2009 zu schließen.

(11) Veräußerungserlöse aus dem Verkauf der Aktien der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg sind nach Abzug der Kosten vollständig zur Tilgung von Krediten zu verwenden, die der Höhe nach der ursprünglichen Finanzierung der Beteiligung am Grundkapital der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg durch die Gesellschaft zur Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen des Landes Schleswig-Holstein mbH entsprechen.

(12) Das Finanzministerium darf zur Umsetzung der Maßnahmen des Absatzes 11 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(13) (1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs der hsh portfoliomanagement AöR oder der hsh finanzfonds AöR Darlehen an diese bis zur Höhe von insgesamt 1.000.000.000 Euro zu gewähren. Die gewährten Darlehen sind schnellstmöglich, spätestens nach sechs Monaten ab Gewährung zurückzuzahlen. Sie sind marktüblich zu verzinsen. Der damit verbundene Finanzierungsbedarf des Landes darf durch Kassenverstärkungskredite gedeckt werden. Eine Anrechnung auf die Ermächtigung gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 findet nicht statt. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken auszubringen oder zu ändern.

(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, sich gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg zu verpflichten, sich im Falle wirksamer Anleihekündigungen im Zusammenhang mit einer Aufspaltung der hsh finanzfonds AöR bis zum 7. Februar 2023 ergebende Zinsvorteile aus der Refinanzierung der gekündigten Anleihen bis zu einer Höhe von 9.825.000 € an sie auszukehren, soweit die Freie und Hansestadt Hamburg die Kostenrisiken der Anleihekündigungen übernimmt.

Nach Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1498) soll in § 20 Absatz 13 der Bezug "§ 2 Absatz 6 Satz 1" durch den Bezug "§ 2 Absatz 2 Satz 1" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.