§ 28 HRiG - Rechtsweg, Wahlanfechtung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
(1) 1Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richtervertretungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3Die §§ 154, 161 der Verwaltungsgerichtsordnung finden keine Anwendung. 4Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung vor Richterrat und Personalvertretung (§ 36 Abs. 1 Nr. 2) entscheiden die Gerichte nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 106 Abs. 3 und § 107 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes.
(2) Für die Wahlanfechtung gelten die §§ 19 und 21 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.