§ 17 POG - Dauer der Freiheitsentziehung
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
- 1.sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,
- 2.wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
- 3.in jedem Fall spätestens bis zum Ende des der Ergreifung folgenden Tages, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes kann nur die Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat sowie nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 angeordnet werden. In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als sieben Tage betragen.