§ 60 HeilBerG - Zulassung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 4 setzt voraus, dass
- 1.Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Fachgebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
- 2.Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen, und
- 3.regelmäßig Konsiliartätigkeit ausgeübt wird,