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  • ab 01.08.2000 (aktuelle Fassung)

§ 49 APO-WbK - Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
Amtliche Abkürzung
APO-WbK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Mitglieder der gemäß §§ 47 und 48 eingerichteten Ausschüsse sind stimmberechtigt.

(2) Der Zentrale Abiturausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende, anwesend sind.

(3) Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(4) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Zentralen Abiturausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss auf Grund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG NRW) entscheidet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen.

(6) Es sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein:

  1. 1.
    nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte, Studienreferendarinnen oder Studienreferendare und Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter der Schule, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräften anderer Schulen die Teilnahme ermöglichen, sofern ein dienstliches Interesse gegeben ist,
  2. 2.
    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,
  3. 3.
    Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(7) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings Studierende bei der mündlichen Prüfung als Gäste zulassen.

(8) Die Mitglieder der Ausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge zu verpflichten.