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  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

§ 47 SchO - Einwendungen gegen den Kostenansatz

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

Über Einwendungen von Kostenschuldnern gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 43 Abs. 2 und 3 entscheidet das zuständige Amtsgericht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie ergeht kostenfrei. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.