§ 47 SchO - Einwendungen gegen den Kostenansatz
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
Über Einwendungen von Kostenschuldnern gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 43 Abs. 2 und 3 entscheidet das zuständige Amtsgericht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie ergeht kostenfrei. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.