§ 83 HeilBerG M-V - Schlussgehör
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Nach Schluss der Beweisaufnahme werden der Antragsteller und die übrigen Antragsberechtigten gehört wenn sie erschienen sind. Sodann werden der Beschuldigte und der Beistand gehört.