§ 60 BerlHG - Zusammensetzung des Akademischen Senats

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Dem Akademischen Senat können bis zu 25 Mitglieder angehören, von denen

  1. 1.

    jeweils eine gleiche Zahl aus den Gruppen der akademischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, der Studierenden und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung und

  2. 2.

    eine Person mehr als die Summe der Mitglieder nach Nummer 1 aus der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen

stammen.

Näheres regelt die Grundordnung der Hochschule. Abweichungen von der in Satz 1 Einleitungssatz genannten Obergrenze bedürfen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz. Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Akademischen Senats teilzunehmen

  1. 1.

    an Hochschulen mit Fachbereichen alle Dekane und Dekaninnen,

  2. 2.

    an Hochschulen ohne Fachbereiche die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen,

  3. 3.

    die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute,

  4. 4.

    die Vorsitzenden aller Kommissionen des Akademischen Senats und

  5. 5.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Promovierendenvertretung.

§ 51 Absatz 3 und § 59 Absatz 10 bleiben unberührt.

(3) Der Akademische Senat kann einen Ferienausschuss zur Erledigung dringender Angelegenheiten bilden. Dem Ferienausschuss gehören stimmberechtigt an

  1. 1.

    an den Universitäten dreizehn Mitglieder, davon sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und je zwei Vertreter oder Vertreterinnen der übrigen Mitgliedergruppen;

  2. 2.

    an den übrigen Hochschulen sieben Mitglieder, davon vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der übrigen Mitgliedergruppen.