Versionsverlauf


§ 55 LDG - Beamtenbeisitzer

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein und bei ihrer Wahl (§ 56 Abs. 1) bei einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) beschäftigt sein.

(2) Die §§ 20 bis 25, 27, 28 und 30 Abs. 1 Satz 2 und § 34 VwGO finden auf die Beamtenbeisitzer keine Anwendung.