§ 53 LDG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
Die Disziplinargerichtsbarkeit wird für alle Beamte, für die dieses Gesetz gilt, von dem Verwaltungsgericht Trier und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausgeübt. Hierzu wird bei dem Verwaltungsgericht Trier eine Kammer für Disziplinarsachen und bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein Senat für Disziplinarsachen gebildet. Diese entscheiden in allen gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz. Eine weitere Instanz ist nicht gegeben.