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  • ab 01.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 59 LDG - Erlöschen des Amts des Beamtenbeisitzers

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

Das Amt des Beamtenbeisitzers erlischt, wenn

  1. 1.

    er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

  2. 2.

    im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, verhängt worden ist,

  3. 3.

    er zu einem nicht rheinland-pfälzischen Dienstherrn versetzt wird oder

  4. 4.

    das Beamtenverhältnis endet.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 tritt das Erlöschen des Amts des Beamtenbeisitzers mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein, es sei denn, der Beamte ist gegen seinen Willen versetzt worden und hat dem Erlöschen widersprochen.