§ 7 ApoG - Persönliche Leitung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
- Amtliche Abkürzung
- ApoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-2
1Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. 2Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. 3Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.