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§ 7 ApothekenG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Apothekenwesen
Redaktionelle Abkürzung
ApothekenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-2

Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.