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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 10 UmweltHG - Auskunftsanspruch des Inhabers einer Anlage

Bibliographie

Titel
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Amtliche Abkürzung
UmweltHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-9

(1) Wird gegen den Inhaber einer Anlage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht, so kann er von dem Geschädigten und von dem Inhaber einer anderen Anlage Auskunft und Einsichtsgewährung oder von den in § 9 genannten Behörden Auskunft verlangen, soweit dies zur Feststellung des Umfangs seiner Ersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten oder seines Ausgleichsanspruchs gegen den anderen Inhaber erforderlich ist.

(2) Für den Anspruch gegen den Geschädigten gilt § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 8 Abs. 4, für den Anspruch gegen den Inhaber einer anderen Anlage gilt § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und für den Auskunftsanspruch gegen Behörden § 9 entsprechend.