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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 11 UmweltHG - Mitverschulden

Bibliographie

Titel
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Amtliche Abkürzung
UmweltHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-9

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.