§ 11 UmweltHG - Mitverschulden
Bibliographie
- Titel
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- Amtliche Abkürzung
- UmweltHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-9
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.